Balkonkraftwerk Genehmigung: Wessen Zustimmung brauche ich?

Vermieter muss Mini-PV-Anlage am Balkon gestatten

  • Balkonkraftwerke gelten als sogenannte privilegierte bauliche Veränderungen.
  • Eine Ablehnung ist nur noch aus triftigen Gründen möglich.
  • Vermieter oder Miteigentümer müssen dennoch gefragt werden.
  • Es besteht faktisch ein durchsetzbarer Anspruch auf Erlaubnis, sofern du die Installation sachgemäß planst und ausführst.
  • Die Zustimmung holst du dir am besten schriftlich.

Rechtslage im Mietrecht: Privilegierung von Steckersolargeräten

Mit dem Ziel, die Energiewende voranzutreiben und Bürgern eine Beteiligung an der dezentralen Stromerzeugung zu erleichtern, wurde § 554 BGB erweitert. Das ist einer der Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch, in denen das Mietrecht geregelt ist. Die neue Vorschrift stellt klar:

„Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Anschluss und Betrieb von Steckersolargeräten dienen.“

Damit wird der Einbau eines Balkonkraftwerks als privilegierte bauliche Veränderung eingeordnet – vergleichbar mit dem Anspruch auf einen barrierefreien Umbau oder den Einbau von Lademöglichkeiten für E-Autos (§ 554 Abs. 1 BGB).

Genehmigung für Balkonkraftwerk nötig

Für ein Balkonkraftwerk ist weiterhin die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Rechtsanspruch von Mietern auf die Genehmigung eines Balkonkraftwerks wurde aber erheblich gestärkt: Eine Ablehnung ist nur noch bei triftigen Gründen möglich – etwa wenn Sicherheit, Bausubstanz oder Denkmalschutz ernsthaft betroffen sind.

Der Mieter muss den Vermieter vor der Installation informieren und um Zustimmung bitten. Der Vermieter darf diese Zustimmung aber nur aus triftigen Gründen verweigern. Dazu zählen etwa:

  • Gefährdung der Gebäudesubstanz (z. B. unsachgemäße Bohrungen in der Fassade)
  • Beeinträchtigung der Statik bei ungewöhnlichen Montagen
  • Unzumutbare optische Beeinträchtigung bei denkmalgeschützten Gebäuden
  • Verletzung von Sicherheitsvorschriften

Dagegen sind pauschale ästhetische Bedenken oder ein generelles „Nein“ nicht mehr zulässig. Die Beweislast für triftige Verweigerungsgründe liegt nun beim Vermieter.

Was müssen Mieter bei Mini-PV-Anlagen beachten?

Trotz der neuen Rechtslage sollten Mieter folgende Punkte berücksichtigen:

  1. Antrag in Textform
    Die Zustimmung solltest du schriftlich beantragen, idealerweise mit einer genauen Beschreibung der geplanten Installation (Standort, Befestigung, technische Daten).
  2. Sichere Montage
    Du kannst das Balkonkraftwerk selbst installieren, musst das aber fachgerecht machen. Eine laienhafte oder unsichere Installation kann ein legitimer Ablehnungsgrund sein.
  3. Rücksicht auf Gemeinschaftseigentum
    Bei Balkonen als Teil des Gemeinschaftseigentums (z. B. bei Eigentumswohnungen) ist auch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nach § 20 Abs. 2 WEG erforderlich. Diese darf seit der Gesetzesänderung ebenfalls nicht mehr willkürlich verweigert werden.
  4. Rückbaupflicht
    Der Mieter bleibt in der Regel verpflichtet, das Balkonkraftwerk bei Auszug zurückzubauen – es sei denn, es wird eine anderweitige Regelung im Mietvertrag getroffen.
  5. Versicherungsschutz prüfen
    Mieter sollten klären, ob Schäden durch die PV-Anlage von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
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Gesetzliche Änderung macht Genehmigung leichter

Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wurde die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte 2024 in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Damit ist die Frage, ob ein gewünschtes Balkonkraftwerk montiert werden darf, bereits grundsätzlich mit Ja beantwortet. Man muss seinen Antrag auf Genehmigung auch nicht mehr begründen. Argumente für ein Balkonkraftwerk kannst du natürlich in deinem Schreiben an den Vermieter oder die Miteigentümer dennoch aufzählen, du kannst es dir aber auch sparen. Vermieter oder Eigentümergemeinschaften können nur noch vorgeben, wie das Balkonkraftwerk installiert werden darf.

Die Bundesregierung hat die Erleichterungen damit begründet, dass sie einem der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen dienen: Den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. Der Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix soll deutlich steigen.

Auch der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen rät allen Mieterinnen und Mietern, die Interesse an einem Balkonkraftwerk haben, vorher Kontakt zu ihrem Vermieter aufzunehmen und sich eine Zustimmung einzuholen. „Das vermeidet Streit, Ärger und erhebliche Kosten, wenn eine installierte Anlage zurückgebaut werden muss.“

Mieter können Erlaubnis verlangen

Mieterinnen und Mieter können vom Vermieter grundsätzlich die Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk verlangen. Gehört dem Vermieter nicht das ganze Haus, muss er auf Wunsch des Mieters einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung herbeiführen. Die Möglichkeit, dass eine solche Eigentümerversammlung auch virtuell online durchgeführt werden darf, ist in der Gesetzesänderung gleich mit geregelt worden.

„Von Steckersolargeräten werden Eigentümerinteressen im Allgemeinen nur in einem zumutbaren Maß beeinträchtigt“, so die Einschätzung des Bundesjustizministeriums. Die Erlaubnis kann allerdings dann versagt werden, wenn die Installation dem Vermieter im konkreten Fall nicht zugemutet werden kann. Das müsste er dann erstmal belegen, quasi eine Beweislastumkehr. In der Regel wird ein Balkonkraftwerk so am Geländer befestigt, dass gar keine Schäden zurückbleiben. Aber es ist nun mal so: Selbst das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons oder eines Sichtschutzes ist nicht mehr vom so genannten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, die ein Vermieter ungefragt hinnehmen muss.

Für neue Außensteckdose ist Genehmigung nötig

Muss für das Balkonkraftwerk eine Außensteckdose installiert werden, ist die Zustimmung des Vermieters nötig. Eine neue Steckdose zu legen zählt nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Anlagen mit einer Modulleistung über 960 Wp müssen laut der im Dezember 2025 veröffentlichten DIN-Norm für Balkonkraftwerke einen speziellen Einspeisestecker haben. Ist eine normale Außensteckdose vorhanden, solltest du die Leistungsgrenze einhalten – dann genügt ein normaler Stecker. Ansonsten muss die Außensteckdose vom Elektriker getauscht werden.

Video: Gerichtsverfahren um ein Balkonkraftwerk

Wohnungsbesitzer müssen Eigentümergemeinschaft fragen

Das Wohnungseigentumsrecht (§ 20 Absatz 2 Satz 1 WEG) gibt Besitzern einer Eigentumswohnung einen Anspruch darauf, dass sie ein Balkonkraftwerk montieren dürfen – sofern die baulichen Veränderungen angemessen sind. Da die Solarmodule in der Regel nur mit Schellen am Balkongeländer festgemacht werden und eine Außensteckdose oft schon vorhanden ist, wird meist gar nicht in die Bausubstanz eingegriffen. Und eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG oder eine „unbillige Benachteiligung“ anderer Wohnungseigentümer wird aus Expertensicht in der Regel auch nicht vorliegen – auch dann nicht, wenn mehrere oder gar alle Haushalte im Gebäude ein Balkonkraftwerk installieren.

Keine technischen Vorgaben

Technische Vorgaben zu Steckersolaranlagen machen das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht nicht. Wegen des technischen Fortschritts wurde auf konkrete Definitionen und Normen verzichtet, die womöglich irgendwann überholt sein könnten. Welche Leistung ein Balkonkraftwerk haben darf – bis zu 800 Watt – ergibt sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Laut der Norm DIN VDE V 0126-95 genügt bis zu einer Solarmodul-Leistung von 960 Wp offiziell der normale Haushaltsstecker (Schuko-Stecker) für den Anschluss ans Stromnetz.

Was tun bei Ablehnung eines Balkonkraftwerks?

Wenn die Eigentümergemeinschaft die Installation eines Steckersolargerätes ablehnt besteht die Möglichkeit, den ablehnenden Beschluss per Anfechtungsklage gerichtlich anzugreifen und zudem zu beantragen, dass das Gericht stattdessen den verweigerten Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage).

Gerichtsverfahren dürften weniger werden

Dass Balkonkraftwerke nun zu den privilegierten baulichen Maßnahmen gehören, dürfte juristische Auseinandersetzungen seltener machen. Zuvor urteilten Gerichte schonmal, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk haben. So hatte es auch das Amtsgericht Konstanz in einem Urteil vom Februar 2023 bestätigt (AZ 4 C 425/22 WEG).

Zwei gemeinsame Eigentümerinnen einer Wohnung hatten ihrem Mieter erlaubt, ein Balkonkraftwerk zu installieren. Sie waren der Meinung, die Solarmodule fallen an der Fassade mit all den unterschiedlichen Markisen und Balkonkästen nicht ins Gewicht. Die Eigentümerversammlung störte sich jedoch mehrheitlich daran und forderte den Abbau. Das Gericht urteilte: Die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Balkon stelle eine nicht privilegierte bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfe.

Eine ganze Reihe von Hürden stellte die Hausverwaltung von Matthias Weyland aus Kiel auf, als der Mieter versuchte, ab November 2022 ein Balkonkraftwerk zu installieren und schließlich klagte. Zunächst habe die Hausverwaltung die Anbringung aus optischen Gründen untersagt. Dann sei unter anderem ein Gutachten zur Statik des Balkons, ein Brandschutz-Gutachten und die Prüfung der gesamten Hauselektrik verlangt worden.

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht beinhalten jetzt zwar das grundsätzliche Recht auf Anbringung eines Balkonkraftwerks. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bemängelt aber, dass weiterhin offen sei, welche Bedingungen Vermietende für die Genehmigung stellen dürfen. Vermieterinnen und Vermietern stünden „diverse Verhinderungstaktiken zur Verfügung“, so die DUH. Sie fordert die Bundesregierung daher auf, einen Kriterienkatalog in das Gesetz aufzunehmen und darin klar zu definieren, welche Anforderungen Vermietende stellen dürfen.

„Wirklich weiterhelfen würden klare Kriterien oder zumindest Regelbeispiele im Gesetz“, meint auch Rechtsanwalt Dirk Legler. „Denn dann würden alle Beteiligten mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten, insbesondere darüber, welche Nachweise und Dokumente verlangt werden dürfen und welche nicht.“

Denkmalschutz öffnet sich langsam für Photovoltaik

An den Vorgaben des Denkmalschutzes hat sich durch die Gesetzesänderungen nicht geändert: Ein Balkonkraftwerk darf auch künftig nur unter Beachtung der Denkmalschutzvorgaben installiert werden.

In manchen Städten verbieten Gestaltungs- oder Stadtbildsatzungen Photovoltaikmodule – meist in historischen Altstädten, aus Denkmalschutzgründen. Doch angesichts der Energiewende gibt es Bewegung: So haben zum Beispiel Passau und die Welterbestadt Regensburg das Verbot von Solaranlagen aus ihren Stadtbild- und Altstadtschutzsatzungen gestrichen. Die Genehmigung ist somit grundsätzlich möglich, bleibt aber eine Entscheidung im Einzelfall. So blieb das gewünschte Balkonkraftwerk z.B. einem Regensburger mit Verweis auf die Fassadenansichten versagt.

Auf Landesebene hat zum Beispiel Bayern sein Denkmalschutzgesetz geändert, zugunsten von Solaranlagen. Die können nur noch verboten werden, wenn Denkmalschutz-Bedenken den Energieaspekt überwiegen und man keine Lösung für eine passende Umsetzung findet. Solche Schritte helfen wiederum Kommunen, solche Anlagen zu genehmigen, bzw. setzen sie dahingehend unter Druck.

Balkonkraftwerk mit zur Sonne geneigter Halterung (Bild: energieasy.de)
Soll das Balkonkraftwerk ans Geländer, müssen Vermieter oder Miteigentümer informiert werden (Bild: energieasy.de)

Eine Lösung bei Denkmalschutzbedenken könnten farbige PV-Module sein. Bisher musste man damit hohe Einbußen beim Wirkungsgrad in Kauf nehmen. Das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE hat aber eine Farbtechnologie für PV-Module entwickelt, mit der sie weiterhin mindestens 90 Prozent des Stroms produzieren. Im Frühjahr 2023 erreichte die MorphoColor-Farbtechnologie die Marktreife und ging in die industrielle Anwendung.

Wie kann ich Vermieter oder Miteigentümer überzeugen?

Auch wenn du deine Anfrage um Genehmigung eines Balkonkraftwerks nicht mehr begründen musst, weil das „ob“ bereits klar ist, schaden sicher ein paar Argumente nicht. Insbesondere der Aspekt Sicherheit dürfte zählen. Betone, dass keine Brandgefahr von einem Balkonkraftwerk ausgeht. Ein zeitgemäßes Haus- oder Wohnungsnetz wird von der Stecker-Solaranlage nicht überlastet. Maximal 800 Watt sind erlaubt, das leisten auch andere Haushaltsgeräte. Betone auch, dass du eine Haftpflichtversicherung hast, für alle Fälle.

Relevant dürfte auch sein, dass dein Balkonkraftwerk ohne bleibende Schäden wieder demontierbar ist. Ein klares Nein zu deinem Balkonkraftwerk brauchst du seit der Gesetzesänderung nicht mehr zu befürchten, da müssen schon sehr gewichtige Gründe dagegensprechen. Wo und wie du installierst, musst du dir wohl immer noch je nach ästhetischem Gusto der Hausbesitzer vorschreiben lassen.

Balkonkraftwerk ohne Genehmigung aufstellen

Bekommst du vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft aufgrund gewichtiger Gründe kein grünes Licht für die Installation eines Balkonkraftwerks, bedeutet das nicht das Ende deiner Solarpläne. Du kannst die Solarmodule auch einfach auf dem Balkon oder der Terrasse aufstellen. Entscheidend ist, dass sie nicht fest am Haus montiert sind, sondern auf einem mobilen Gestell angebracht sind. Daran kannst du auch den Wechselrichter (hier die beste Geräte) montieren.

Gericht gibt Mieter im Streit um aufgestelltes Balkonkraftwerk recht

Das Amtsgericht Stuttgart hat im März 2021 einem Mieter Recht gegeben, dessen Vermieterin vom ihm die Beseitigung einer Balkonsolaranlage verlangt hatte (AZ 37 C 2283/20). Die Module waren nicht fest am Haus installiert, sondern auf eine Holzkonstruktion geschraubt. Das Gericht urteilte, dem Mieter stehe ein Duldungsanspruch auf Genehmigung zu. Vorausgesetzt, die Anlage ist fachgerecht installiert.

Ein Mieter kann seinen Balkon „für seine Zwecke unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber Vermieter und Nachbarn“ nutzen, so das Amtsgericht Stuttgart. Das bedeutet: Stellst du die Stecker-Solaranlage nur auf, kann man sie dir ebenso wenig versagen wie eine Hollywoodschaukel oder ähnliche Möbel.

Der Energieberater Marco Erlenbeck vom Energiepunkt Frankfurt Rhein Main e.V. empfiehlt gar, das Modul einfach als Esstisch aufzubauen: „Auch wenn ich da vielleicht zwei Stunden am Sonntag mal dransitze und die Tischdecke draufhabe, dann habe ich keinen Ertrag. Aber in der übrigen Zeit kann mir natürlich meinen Tisch auf dem Balkon niemand verbieten“, so der Experte in einem hr-Beitrag.

Kritisch sah das Gericht im Stuttgarter Fall lediglich, dass die gewonnene Energie über einen Lichtschalter in das Stromnetz eingespeist wurde. So eine Installation sei eine bauliche Veränderung, für die es die Zustimmung der Vermieterin gebraucht hätte. Die Richterin verwies auch auf ein älteres Urteil des Amtsgerichts München, das bereits 1990 eine Solaranlage auf einer Terrasse zum rechtmäßigen Gebrauch gezählt hatte.

Freilich bringt eine Installation außen am Balkongeländer mehr Sonneneinstrahlung und Stromertrag. Achte daher auf den Schattenwurf auf deinem Balkon oder der Terrasse. Liegt auch nur ein Teil des Moduls im Schatten, kann es sein, dass der aktuelle Ertrag schon um die Hälfte sinkt.

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