Neue Gesetze für Balkonkraftwerke: So profitierst du!

Mehr Leistung und weniger Bürokratie für Balkonkraftwerke – so kann man zusammenfassen, was im „Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ steht. Es wird auch als Solarpaket I bezeichnet. Im April 2024 hat es den Bundestag und den Bundesrat passiert.

Was bringt das Solarpaket I für Balkonkraftwerke?

Die Anmeldung beim Netzbetreiber nicht nicht mehr nötig. Der Betrieb ist auch mit älteren Stromzählern erlaubt. Außerdem wurde die zulässige Wechselrichterleistung von 600 auf 800 Watt erhöht.

Die „Teilhabe an der Energiewende“ soll einfacher werden – eben auch mit Balkonkraftwerken für Wohnungsmieter und Eigentümer. Die Bundesregierung verspricht sich einiges davon: „Es wird von einem mittleren Zubau von 200.000 Steckersolargeräten jährlich ausgegangen“, hieß es im Referentenentwurf für das neue Gesetz. Die Bundesregierung will mit den verschiedenen Maßnahmen den Ausbau der Photovoltaik beschleunigen und steigern.

Anmeldung beim Netzbetreiber fällt weg

Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss es nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden. Dieser Schritt wurde außerdem vereinfacht. Die Anmeldung beim örtlichen Stromnetzbetreiber ist nicht mehr nötig.

Mehr Leistung erlaubt

Statt wie bisher bei 600 Watt liegt die maximal erlaubte Leistung von Balkonkraftwerken nun bei 800 Watt. Die Solarmodule dürfen bis zu 2000 Watt liefern. Somit hast du mehr Sonnenausbeute, kannst mehr kostenlosen Solarstrom erzeugen und die Stromrechnung damit senken – vorausgesetzt natürlich, du kannst ihn gleich verbrauchen.

Im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) wurde ein neuer Absatz in §8 eingefügt:

„(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.“

§8 Erneuerbare-Energien-Gesetz
Zuletzt aktualisiert am 17. Mai 2025 um 6:45 Uhr. Die angezeigten Preise können sich inzwischen geändert haben. Alle Angaben ohne Gewähr.

Stärkere Anlage zum gleichen Preis

Was bedeuten die Neuregelungen bei Balkonkraftwerken für dich? Du kannst Module und Wechselrichter mit mehr Leistung kaufen, wenn du dir ein Balkonkraftwerk anschaffst. Bei den Modulen kannst du auf bis zu 2000 Watt gehen. Du kannst außerdem einen Wechselrichter (Liste der Testsieger) mit 800 Watt Ausgangsleistung kaufen.

Wenn du schon ein Balkonkraftwerk hast, kannst du eventuell deinen bestehenden Wechselrichter upgraden – von 600 auf 800 Watt. Das geschieht in der Regel über ein Software-Update per WLAN. Informiere dich in der Gebrauchsanleitung oder beim Hersteller, ob dein Wechselrichter das unterstützt. Das macht aber nur Sinn, wenn auch deine Module 800 Watt oder mehr leisten. Ist ein Update nicht möglich, könntest du einen stärkeren Wechselrichter kaufen. Das lohnt sich aber nicht sonderlich, das Plus an Ertrag ist nicht so groß.

Module, Wechselrichter und Balkonkraftwerk-Komplettpakete (🛒Shop), die noch auf die alte Grenze von 600 Watt ausgerichtet sind, wurden günstiger. Zu dem Preis, den sie vormals hatten, bekommst du jetzt die stärkere Leistung. Das heißt: Eine stärkere Anlage zum gleichen Preis.

Das heißt nicht, dass Balkonkraftwerke mit weniger Leistung nun uninteressant sind. Wenn sie zu deinem Verbrauch passen, ist gar nichts falsch daran. Das führen wir hier aus im Artikel „Lohnt sich ein Balkonkraftwerk?„.

Zuletzt aktualisiert am 17. Mai 2025 um 6:45 Uhr. Die angezeigten Preise können sich inzwischen geändert haben. Alle Angaben ohne Gewähr.

Betrieb auch mit älterem Zähler erlaubt

Ein Balkonkraftwerk darf künftig auch dann ans heimische Stromnetz gehen, wenn der Haushalt noch keinen modernen Stromzähler hat. Bislang wurde es als Vergehen ausgelegt, wenn sich ein älterer Stromzähler aufgrund des eingespeisten Stroms rückwärts dreht. Dieser Absatz ist neu im EEG:

„Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.“

§10a Erneuerbare-Energien-Gesetz

Du musst den modernen Stromzähler übrigens nicht selbst beantragen. Die Bundesnetzagentur, bei der du deine Steckersolaranlage ja weiterhin anmelden musst, gibt dem Stromnetzbetreiber Bescheid. Er dann hat künftig die Pflicht, innerhalb von vier Monaten die Daten zu prüfen, die du im Marktstammdatenregister eingetragen hast und dir eine moderne Messeinrichtung einzubauen. Dieser Pflichteinbau des Zählers ist für dich kostenlos.

Genehmigungen für Balkonkraftwerke wurden vereinfacht

Änderungen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht machen die Genehmigung eines Balkonkraftwerks durch Miteigentümer oder Vermieter leichter.

Nach dem Wohnungseigentumsrecht wird ein Balkonkraftwerk meistens als bauliche Veränderung betrachtet, für die ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nötig ist. Das Mietrecht setzt eine Genehmigung durch den Vermieter voraus. Diese Zusagen zu verwehren, ist nun aber sehr schwierig.

Wie stärken die neuen Balkonkraftwerk-Gesetze Mieter und Eigentümer?

Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist die Stromerzeugung mit Balkonkraftwerken
in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen worden. Damit hat man nun einen Anspruch auf die bauliche Veränderung.

Wer eine Steckersolaranlage betreiben möchte, muss seinen Antrag gegenüber dem Vermieter oder den Miteigentümern nicht mehr begründen. Wenn die Montage des Balkonkraftwerks nicht in die Bausubstanz eingreift, hat sie der Vermieter als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinzunehmen. Dieser umfasst Abnutzung, Einbauten aber müssen rückbaubar sein.

Es geht nicht mehr darum, ob man ein Balkonkraftwerk installieren darf, sondern wie. Hier können Miteigentümer oder Vermieter weiterhin Vorgaben zur Durchführung der Installation machen. Man muss sie also anfragen und einbeziehen. Auf konkrete technische Vorgaben verzichtete der Gesetzentwurf.

Nur ein Balkonkraftwerk pro Haushalt mit voller Leistung möglich

Es ist nicht möglich, mehrere Balkonkraftwerke in einem Haushalt zu betreiben, bei denen jedes für sich die Grenze ausschöpft. Deren Leistung würde in so einem Fall zusammengezählt, „da mehrere Anlagen unterhalb der Schwellenwerte, die diese gemeinsam überschreiten, die gleichen Netzwirkungen haben wie eine große Anlage, die alleine die Schwellenwerte überschreitet“, wie es im Referentenentwurf zum Solarpaket I hieß.

Haben jedoch mehrere Bewohner desselben Hauses jeweils ein Balkonkraftwerk installiert (Tipps zur Montage), werden diese nicht zusammengefasst. Sie sind ja mit unterschiedlichen Haushalten verbunden – werden also „nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben“ wie es heißt.

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